Geschlechterangabe „divers“ bringt mehr Rechte für intergeschlechtliche Personen – PSTG §22 (3)

Seit dem 22. Dezember 2018 gibt es in Deutschland einen Dritten Personenstand. Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung können sich sowohl als weiblich, wie auch als männlich oder divers eingetragen lassen.

Zusätzlich bleibt die im November 2013 von der Regierung beschlossene Möglichkeit einer Offenhaltung des Eintrages laut § 22 (3) PSTG weiterhin als Kann-Vorschrift bestehen. Das bedeutet, dass Eltern derzeit für ihr Kind die Wahl zwischen 4 Optionen der Eintragung haben.
https://www.buzer.de/s1.htm?a=22+&g=&kurz=PStG&ag=7606

Weiterhin wurde ein Gesetzestext mit dem § 45 b PSTG neu geschaffen, der Änderungen des Geburtseintrages für Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung vereinfachen soll. Berücksichtigt wurde, dass ein einfacher ärztlicher Nachweis der Varianz, ohne eine Begründung, für eine Änderung des Geburtseintrages ausreichend ist. Eine Änderung der Vornamen kann gleichfalls in diesem Rahmen erfolgen.

Sollten keine Nachweise vorliegen oder nicht vorgelegt werden können, kann eine Änderung durch die Vorlage einer eidesstattliche Versicherung vorgenommen werden. Die notwendige öffentliche Beglaubigung der Erklärung kann bei dem zuständige Standesamt vor Ort erfolgen.
https://www.buzer.de/s1.htm?a=45b&g=pstg

Weitere Informationen und Interpretationen unter:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/weiblich-maennlich-divers-1510828 https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2018/12/drittes-geschlecht.html https://www.lsvd.de/recht/ratgeber/intersexuelle/ratgeber-fuer-inter-und-transgeschlechtliche-menschen.html

Ein persönlicher Bericht ist zu finden unter:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/mehr-rechte-fuer-intergeschlechtliche-personen-1560304